AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)  der SaleoMed Medizintechnik Gesellschaft mbH  


Stand: 22.12.2022

§ 1 Geltungsbereich


  1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, die zwischen der SaleoMed Medizintechnik Gesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe unter HRB 16500 (nachfolgend „SaleoMed“ genannt) und dem Käufer (nachfolgend „Kunde“ genannt) über den Verkauf/die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt) geschlossen werden. 
  2. Vertragspartner sind die SaleoMed und der Kunde (gemeinsam „Parteien“ genannt). 
  3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (im Sinne des § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 
  4. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die SaleoMed ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie von der SaleoMed schriftlich anerkannt worden sind. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn SaleoMed in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. 
  5. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie vor Vertragsschluss schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung (Telefax, E-Mail).

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 


  1. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit schriftlicher Annahme durch die SaleoMed mit deren Inhalt oder konkludent durch Zusendung der Ware zustande. 
  2. Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, kann die SaleoMed dieses innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Bestellung bei der SaleoMed annehmen. 
  3. Etwaige Angebote der SaleoMed sind stets freibleibend, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder sie enthalten eine bestimmte Annahmefrist.

§ 3 Überlassene Unterlagen 


An sämtlichen dem Kunden in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Apps etc., behält sich die SaleoMed Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten weder als solche noch deren Inhalt zugänglich gemacht Seite 2 von 5 oder vervielfältigt werden, es sei denn, die SaleoMed erteilt dem Kunden dazu ihre ausdrückliche, schriftliche, vorherige Einwilligung. Soweit die SaleoMed das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist des § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung an die SaleoMed zurückzusenden und gefertigte Vervielfältigungen zu vernichten.

§ 4 Preise und Zahlung  


  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wird, gelten die Preise der SaleoMed in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Mehr- oder Sonderleistungen werden von der SaleoMed gesondert berechnet. Die Kosten für Verpackungsmaterialien und Versendungskosten können dem Kunden von der SaleoMed gesondert in Rechnung gestellt werden. 
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich mittels Überweisung auf die in der jeweiligen Rechnung genannten Kontoverbindung zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung fällig. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei der SaleoMed. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der SaleoMed vorbehalten. 
  4. Sofern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben der SaleoMed angemessene Preisänderungen wegen zum Lieferzeitpunkt veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, unter Einhaltung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte  


Zur Ausübung von Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechten ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein fälliger Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 6 Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. 
  2. Sofern SaleoMed verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z. B. Nichtverfügbarkeit der Ware), wird SaleoMed den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SaleoMed berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird in diesem Fall unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im vorstehendem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn SaleoMed ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder SaleoMed noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder SaleoMed im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. 
  3. Der Eintritt des Lieferverzugs von SaleoMed bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät SaleoMed in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens nach diesen AGB verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), Seite 3 von 5 insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. SaleoMed bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 
  4. Zwingende gesetzliche Ansprüche und Rechte von SaleoMed und des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung 


Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder ob die Versendungskosten vom Kunden oder von der SaleoMed getragen werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt


  1. Die gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die der SaleoMed jetzt oder zukünftig gegen den Kunden zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, im Eigentum der SaleoMed. Dies gilt auch dann, wenn die SaleoMed nicht stets ausdrücklich hierauf verweist. 
  2. Wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält – insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug gerät – ist die SaleoMed berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen, nachdem sie eine angemessene Frist gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Die Rücknahme von Vorbehaltsware stellt bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Auch eine Pfändung von Vorbehaltsware stellt einen Rücktritt dar. Von der SaleoMed zurückgenommene Vorbehaltsware darf diese verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde der SaleoMed schuldet, nachdem die SaleoMed die für die Verwertung angemessenen Kosten abgezogen hat. 
  3. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten unverzüglich fachgerecht auszuführen oder fachgerecht ausführen zu lassen.
  4. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat der Kunde die SaleoMed unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit die SaleoMed ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, hat der Kunden der SaleoMed die hierfür entstehenden Kosten zu ersetzen. 
  5. Der Kunde darf die Ware verwenden. Zur Weiterveräußerung der Waren im regulären Geschäftsverkehr vor vollständiger Begleichung der Forderung der SaleoMed ist der Kunde nur berechtigt, wenn er sich gegenüber der SaleoMed nicht in Zahlungsverzug befindet und nur unter der Bedingung, dass er seinen Kunden den gleichen Eigentumsvorbehalt zugunsten der SaleoMed auferlegt. Der Kunde darf die Ware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. 
  6. Der Kunde tritt heute schon sämtliche aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Käufer oder Dritte entstehen, insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus Versicherungsleistungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent Seite 4 von 5 an die SaleoMed sicherungshalber in vollem Umfang ab. Die SaleoMed nimmt diese Abtretung an.. 
  7. Der Kunde darf die an die SaleoMed abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für die SaleoMed einziehen, solange die SaleoMed diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der SaleoMed, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt dadurch unberührt. Allerdings wird die SaleoMed die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen und übrigen Vertragspflichten gegenüber der SaleoMed ordnungsgemäß erfüllt. 
  8. Befindet sich der Kunde nach diesen Bedingungen in Verzug, so stehen der SaleoMed die sofortige Herausgabe der Ware sowie der Ersatz des Erfüllungsinteresses und des Verzugsschadens zu. Des Weiteren kann die SaleoMed vom Kunden verlangen, dass dieser ihr alle abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der SaleoMed alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die SaleoMed zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. 
  9. Bei Vergleich, Insolvenz oder Konkurs des Kunden sind die Waren der SaleoMed zu deren Gunsten aussonderungsberechtigt.

§ 9 Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der SaleoMed gelieferten Ware bei dem Kunden. 
  3. Bei einem Vertrag über gebrauchte Waren entfällt die Gewährleistungspflicht.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 
  5. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der SaleoMed einzuholen. 
  6. Solche Ansprüche des Kunden gegenüber der SaleoMed wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der SaleoMed gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch, welcher auch zur Grundlage des Vertrages mit der SaleoMed gemacht wurde. 
  7. Rückgriffsansprüche des Abnehmers des Kunden gegen die SaleoMed bestehen nur im jeweiligen Umfang der Regelungen dieser AGB.

§ 10 Haftung


  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die SaleoMed bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 
  2. Auf Schadensersatz haftet die SaleoMed – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die SaleoMed, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der SaleoMed jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 
  4. Die sich aus § 10 Ziff. 2 und 3. ergebenden Haftungsbeschränkungen der SaleoMed gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die SaleoMed nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 
  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die SaleoMed die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. 

§ 11 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der SaleoMed in  Wehrheim, sofern sich aus der dem Vertrag nichts anderes ergibt. 
  3. Sämtliche Ansprüche mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche gem. § 10 Ziff. 2 und 3. a. dieser AGB des Kunden gegen die SaleoMed verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. 
  4. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  5.  Sofern eine oder mehrere Regelungen dieser AGB oder eines Vertrages zwischen den Parteien unwirksam oder undurchsetzbar sind, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB und des Vertrages nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame oder undurchsetzbare Regelungen durch wirksame Regelungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Regelung beabsichtigten Zweck am ehesten entsprechen.